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   BVerwG, 22.07.1988 - 5 B 115.88   

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BVerwG, 22.07.1988 - 5 B 115.88 (https://dejure.org/1988,2845)
BVerwG, Entscheidung vom 22.07.1988 - 5 B 115.88 (https://dejure.org/1988,2845)
BVerwG, Entscheidung vom 22. Juli 1988 - 5 B 115.88 (https://dejure.org/1988,2845)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer

    Nichtzulassungsbeschwerde in Form der Grundsatzrüge - Flurbereinigungsgericht als Ausnahmegericht im Sinne des Art. 101 Abs. 1 S. 1 Grundgesetz (GG) - Begründung für die vom Gesetzgeber vorgenommene Besetzung eines Flurbereinigungsgericht - Zulässigkeit der Nichtzusendung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (28)

  • BVerwG, 09.10.1973 - V CB 71.72

    Vorschriftsmäßige Besetzung eines Flurbereinigungsgerichts - Gewährleistung der

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1988 - 5 B 115.88
    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß aktive Beamte der Landeskulturverwaltung nicht als Beisitzer am Flurbereinigungsgericht desselben Landes mitwirken dürfen (BVerwGE 4, 191 ff.; 44, 96 ; vgl. auch BVerfGE 4, 331 ) Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß von der durch Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG geforderten Trennung zwischen vollziehender Gewalt und Rechtsprechung (vgl. hierzu BVerfGE 27, 312 ) nicht mehr gesprochen werden kann, wenn ein Beamter in Fällen gleicher Art, in denen er weisungsgebunden im Rahmen der Verwaltung beschäftigt ist, als Richter eingesetzt wird, um in Prozessen, die gegen seine eigene Verwaltung gerichtet sind, Recht zu sprechen (BVerwGE 4, 191 [BVerwG 06.12.1956 - I C 75/55]; BVerfGE 4, 331 ).

    Das Grundgesetz schließt nicht schlechthin Beamte von richterlicher Tätigkeit aus (BVerwGE 44, 96 [BVerwG 09.10.1973 - V CB 71/72]).

    Die durch Art. 97 Abs. 1 GG sowohl den Berufs- als auch den Laienrichtern garantierte sachliche Unabhängigkeit erfordert, daß der Beamte, soweit er richterliche Tätigkeit ausübt, frei von Weisungen bleibt, also nur an das Gesetz gebunden ist (BVerfGE 27, 312 ; BVerwGE 44, 96 [BVerwG 09.10.1973 - V CB 71/72]).

    Entgegen der Behauptung der Beschwerde ist dies auch bei Beamten als Fachbeisitzern im Sinne des § 139 Abs. 2 Satz 2 FlurbG durch § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 25 DRiG gewährleistet (vgl. auch BVerwGE 44, 96 [BVerwG 09.10.1973 - V CB 71/72]).

  • BVerfG, 11.06.1969 - 2 BvR 518/66

    Ehrengerichte

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1988 - 5 B 115.88
    Es überläßt die Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern dem Ermessen des Gesetzgebers, der davon in großem Umfang Gebrauch gemacht und ihnen dabei vielfach in den Spruchkörpern ein zahlenmäßiges Übergewicht zuerkannt hat (vgl. BVerfGE 14, 56 [BVerfG 09.05.1962 - 2 BvL 13/60]; 26, 186 [BVerfG 10.06.1969 - 2 BvR 480/61]; 27, 312 ; 42, 206 ).

    Das Gewaltenteilungsprinzip gebietet allerdings, daß die richterliche Neutralität nicht durch eine mit Art. 20 Abs. 2 und Art. 92 GG unvereinbare, zu enge personelle Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und Verwaltung in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 18, 241 [BVerfG 24.11.1964 - 2 BvL 19/63]; 26, 186 [BVerfG 10.06.1969 - 2 BvR 480/61]; 54, 159 <166 f. [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvL 114/78]>).

    Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit gehört darüber hinaus auch, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BVerfGE 26, 186 [BVerfG 11.06.1969 - 2 BvR 518/66]; 42, 206 [BVerfG 26.05.1976 - 2 BvL 13/75]).

  • BVerfG, 17.12.1969 - 2 BvR 271/68

    Verfassungsmäßigkeit des § 14 Abs. 3 SGG

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1988 - 5 B 115.88
    Es überläßt die Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern dem Ermessen des Gesetzgebers, der davon in großem Umfang Gebrauch gemacht und ihnen dabei vielfach in den Spruchkörpern ein zahlenmäßiges Übergewicht zuerkannt hat (vgl. BVerfGE 14, 56 [BVerfG 09.05.1962 - 2 BvL 13/60]; 26, 186 [BVerfG 10.06.1969 - 2 BvR 480/61]; 27, 312 ; 42, 206 ).

    In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, daß aktive Beamte der Landeskulturverwaltung nicht als Beisitzer am Flurbereinigungsgericht desselben Landes mitwirken dürfen (BVerwGE 4, 191 ff.; 44, 96 ; vgl. auch BVerfGE 4, 331 ) Dieser Rechtsprechung liegt die Erwägung zugrunde, daß von der durch Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG geforderten Trennung zwischen vollziehender Gewalt und Rechtsprechung (vgl. hierzu BVerfGE 27, 312 ) nicht mehr gesprochen werden kann, wenn ein Beamter in Fällen gleicher Art, in denen er weisungsgebunden im Rahmen der Verwaltung beschäftigt ist, als Richter eingesetzt wird, um in Prozessen, die gegen seine eigene Verwaltung gerichtet sind, Recht zu sprechen (BVerwGE 4, 191 [BVerwG 06.12.1956 - I C 75/55]; BVerfGE 4, 331 ).

    Die durch Art. 97 Abs. 1 GG sowohl den Berufs- als auch den Laienrichtern garantierte sachliche Unabhängigkeit erfordert, daß der Beamte, soweit er richterliche Tätigkeit ausübt, frei von Weisungen bleibt, also nur an das Gesetz gebunden ist (BVerfGE 27, 312 ; BVerwGE 44, 96 [BVerwG 09.10.1973 - V CB 71/72]).

  • BVerwG, 03.03.1988 - 5 B 58.87
    Auszug aus BVerwG, 22.07.1988 - 5 B 115.88
    Im übrigen ist die Beteiligung der ehrenamtlichen Richter mit den in § 139 FlurbG geforderten persönlichen Qualifikationen durch das Bemühen des Gesetzgebers, eine sachverständige und interessengerechte Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren auftretenden Sachverhalte durch das Flurbereinigungsgericht zu gewährleisten, sachlich gerechtfertigt und hält sich in dem traditionellen Rahmen; sie unterliegt deshalb keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 1970 - BVerwG 4 B 196.69 - <RdL 1970, 194 = RzF 87 I S. 17> und vom 3. März 1988 - BVerwG 5 B 58.87 - ).

    Minsterialrat Olbrich, der hier als Fachbeisitzer in niedersächsischen Flurbereinigungsstreitigkeiten tätig geworden ist, gehört nämlich nicht der Landeskulturverwaltung des Landes Niedersachsen an; er ist vielmehr, wie dem Senat aus dem mit dem von der Beschwerde selbst zitierten Beschluß vom 3. März 1988 - BVerwG 5 B 58.87 - abgeschlossenen Verfahren bekannt, Beamter des Landes Schleswig-Holstein.

    Die Mitwirkung aktiver Beamter der Flurbereinigungsverwaltung als Beisitzer am flurbereinigungsgerichtlichen Verfahren eines anderen Bundeslandes ist verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerwG, Beschluß vom 3. März 1988 - BVerwG 5 B 58.87 - ; Ronellenfitsch in: Quadflieg, Recht der Flurbereinigung, 1978/1988, Rdnr. 25 zu § 139 FlurbG ; Steuer, Flurbereinigungsgesetz, 2. Aufl. 1967, Anm. 3 zu § 139 FlurbG).

  • BVerfG, 26.05.1976 - 2 BvL 13/75

    Verfassungsmäßigkeit des § 4 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1988 - 5 B 115.88
    Es überläßt die Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern dem Ermessen des Gesetzgebers, der davon in großem Umfang Gebrauch gemacht und ihnen dabei vielfach in den Spruchkörpern ein zahlenmäßiges Übergewicht zuerkannt hat (vgl. BVerfGE 14, 56 [BVerfG 09.05.1962 - 2 BvL 13/60]; 26, 186 [BVerfG 10.06.1969 - 2 BvR 480/61]; 27, 312 ; 42, 206 ).

    Zum Wesen der richterlichen Tätigkeit gehört darüber hinaus auch, daß sie von einem nichtbeteiligten Dritten in sachlicher und persönlicher Unabhängigkeit ausgeübt wird (BVerfGE 26, 186 [BVerfG 11.06.1969 - 2 BvR 518/66]; 42, 206 [BVerfG 26.05.1976 - 2 BvL 13/75]).

  • BVerfG, 03.06.1980 - 1 BvL 114/78

    Vorlagebefugnis des Vorsitzenden eines Kollegialgerichts - Besetzung der

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1988 - 5 B 115.88
    Das Gewaltenteilungsprinzip gebietet allerdings, daß die richterliche Neutralität nicht durch eine mit Art. 20 Abs. 2 und Art. 92 GG unvereinbare, zu enge personelle Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und Verwaltung in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 18, 241 [BVerfG 24.11.1964 - 2 BvL 19/63]; 26, 186 [BVerfG 10.06.1969 - 2 BvR 480/61]; 54, 159 <166 f. [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvL 114/78]>).

    Die an sich unter dem Gesichtspunkt einer sachgerechten Aufgabenwahrnehmung vernünftige und je nach Sachgebiet naheliegende Beteiligung sachverständiger Beamter als ehrenamtliche Richter findet dort ihre Grenze, wo sie die Gefahr eines generellen Pflichtenwiderstreits zwischen richterlicher und exekutiver Tätigkeit in sich birgt (vgl. BVerfGE 54, 159 [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvL 114/78]).

  • BVerfG, 09.05.1962 - 2 BvL 13/60

    Gemeindegerichte

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1988 - 5 B 115.88
    Denn Ausnahmegerichte im Sinne dieser Vorschrift sind Gerichte, die in willkürlicher Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen sind (vgl. BVerfGE 8, 174 [BVerfG 10.06.1958 - 2 BvF 1/56]; 14, 56 [BVerfG 04.04.1962 - 2 BvR 462/61]).

    Es überläßt die Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern dem Ermessen des Gesetzgebers, der davon in großem Umfang Gebrauch gemacht und ihnen dabei vielfach in den Spruchkörpern ein zahlenmäßiges Übergewicht zuerkannt hat (vgl. BVerfGE 14, 56 [BVerfG 09.05.1962 - 2 BvL 13/60]; 26, 186 [BVerfG 10.06.1969 - 2 BvR 480/61]; 27, 312 ; 42, 206 ).

  • BVerfG, 10.06.1969 - 2 BvR 480/61

    Bundesrechtliche Schmälerung der Gewerbesteuerbasis ist zulässig

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1988 - 5 B 115.88
    Es überläßt die Zuziehung von ehrenamtlichen Richtern dem Ermessen des Gesetzgebers, der davon in großem Umfang Gebrauch gemacht und ihnen dabei vielfach in den Spruchkörpern ein zahlenmäßiges Übergewicht zuerkannt hat (vgl. BVerfGE 14, 56 [BVerfG 09.05.1962 - 2 BvL 13/60]; 26, 186 [BVerfG 10.06.1969 - 2 BvR 480/61]; 27, 312 ; 42, 206 ).

    Das Gewaltenteilungsprinzip gebietet allerdings, daß die richterliche Neutralität nicht durch eine mit Art. 20 Abs. 2 und Art. 92 GG unvereinbare, zu enge personelle Verbindung zwischen Ämtern der Rechtspflege und Verwaltung in Frage gestellt wird (vgl. BVerfGE 18, 241 [BVerfG 24.11.1964 - 2 BvL 19/63]; 26, 186 [BVerfG 10.06.1969 - 2 BvR 480/61]; 54, 159 <166 f. [BVerfG 03.06.1980 - 1 BvL 114/78]>).

  • BVerfG, 04.04.1962 - 2 BvR 462/61

    Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im Beschwerdeverfahren

    Auszug aus BVerwG, 22.07.1988 - 5 B 115.88
    Denn Ausnahmegerichte im Sinne dieser Vorschrift sind Gerichte, die in willkürlicher Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen sind (vgl. BVerfGE 8, 174 [BVerfG 10.06.1958 - 2 BvF 1/56]; 14, 56 [BVerfG 04.04.1962 - 2 BvR 462/61]).
  • BVerwG, 11.02.1976 - 6 C 3.76
    Auszug aus BVerwG, 22.07.1988 - 5 B 115.88
    Unterlassen sie das, so können sie sich später nicht darauf berufen, ihnen sei rechtliches Gehör versagt worden (BVerwG, Beschluß vom 11. Februar 1976 - BVerwG 6 C 3.76 - sowie BVerfGE 28, 10 [BVerfG 28.01.1970 - 2 BvR 319/62], beide mit weiteren Nachweisen).
  • BVerfG, 10.06.1958 - 2 BvF 1/56

    Zuständigkeit des BVerwG

  • BVerfG, 24.11.1964 - 2 BvL 19/63

    Ärztekammern

  • BVerwG, 23.02.1983 - 6 C 96.82

    Aufzeichnung von Parteivorbringen - Vorläufige Ergebnisaufzeichnung -

  • BVerwG, 19.01.1987 - 6 B 27.86

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Anerkennung als

  • BVerfG, 28.01.1970 - 2 BvR 319/62

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Überprüfbarkeit des Kostenansatzes in

  • BVerwG, 02.04.1981 - 7 B 5.80

    Rüge der mangelnden Protokollierung der gerichtlichen Aussagen von Zeugen,

  • BVerwG, 20.08.1987 - 6 B 2.87

    Protokoll - Parteivernehmung - Rüge

  • BVerwG, 14.07.1981 - 6 CB 61.79
  • BVerwG, 22.12.1986 - 7 CB 90.86
  • BVerwG, 06.12.1956 - I C 75.55

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 71.85

    Erscheinen eines Sachverständigen im Verhandlungstermin zur Erläuterung eines

  • BVerfG, 09.11.1955 - 1 BvL 13/52

    Soforthilfegesetz

  • BVerwG, 24.04.1970 - IV C 18.68

    NUAnfechtung von Maßnahmen nach dem Flurbereinigungsgesetz (FlurbG)LL

  • BVerwG, 03.05.1976 - 6 CB 91.75

    Parteiaussage - Zeugenaussage - Protokollierung - Mündliche Verhandlung -

  • BVerwG, 20.06.1975 - 6 C 34.75

    Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer - Festhalten des wesentlichen

  • BVerwG, 12.03.1975 - V B 102.73

    Rechtsmittel

  • BVerwG, 19.06.1970 - IV B 196.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung

  • BVerwG, 30.09.1970 - IV B 222.69

    Nichtzulassung der Revision mangels grundsätzlicher Bedeutung - Beseitigung eines

  • BVerwG, 18.12.1990 - 5 C 36.90

    Flurbereinigung - Vorschriftsmäßige Gerichtsbesetzung - Gerichtsbesetzung

    § 139 Abs. 3 Satz 1 FlurbG stellt vielmehr in besonderer Weise in Rechnung, daß die Entscheidung über Streitigkeiten in Flurbereinigungssachen regelmäßig Kenntnisse hinsichtlich der Möglichkeiten und Methoden des Flurbereinigungsverfahrens sowie der landwirtschaftlichen Bewertungslehre erfordert, um eine sachverständige und interessengerechte Würdigung der im Flurbereinigungsverfahren auftretenden Sachverhalte durch das Flurbereinigungsgericht zu gewährleisten (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 22. Juli 1988 - BVerwG 5 B 115.88 - sowie vom 22. September 1989 - BVerwG 5 B 146.88 - ).

    Die Beteiligung ehrenamtlicher Richter, die in der landwirtschaftlichen Betriebswirtschaft über besondere Erfahrungen verfügen, ist demnach sachlich gerechtfertigt und hält sich in dem traditionellen Rahmen; sie unterliegt deshalb - wie das Bundesverwaltungsgericht bereits mehrfach entschieden hat - keinen verfassungsrechtlichen Bedenken (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 19. Juni 1970 - BVerwG 4 B 196.69 - <RdL 1970, 194>, vom 3. März 1988 - BVerwG 5 B 58.87 - und vom 22. Juli 1988 - BVerwG 5 B 115.88 - ).

  • BVerwG, 11.01.1994 - 11 B 103.93

    Fehlerhafte Besetzung des Flurbereinigungsgerichts - Beteiligung von Landwirten

    Eine Gefahr, daß die ehrenamtlichen Richter sich geschlossen als verlängerter Arm der Flurbereinigungsverwaltung oder eines Einzelinteresses darstellen könnten, besteht schon deshalb nicht, weil sie aus unterschiedlichen Bereichen kommen, nämlich zum einen regelmäßig der Flurbereinigungsverwaltung entstammen, zum anderen aber regelmäßig selbständige Landwirte sind (vgl. BVerwG, Beschluß vom 22. Juli 1988 - BVerwG 5 B 115.88 - ).
  • OVG Berlin-Brandenburg, 18.05.2016 - 11 L 23.14

    Rechtsweg bei Schadensersatzklage aus einem Vertrag über Erstellung eines

    Da das Flurbereinigungsgericht indes kein Verwaltungssondergericht und auch kein anderes Gericht i.S. von § 40 Abs. 1 VwGO, sondern gem. § 138 Abs. 1 Satz 1 FlurbG ein Fachsenat des Oberverwaltungsgerichts ist, dessen sachliche Zuständigkeit für ein bestimmtes Sachgebiet durch § 140 FlurbG abstrakt und generell geregelt ist (st. Rspr. des BVerwG, z.B. Urteil v. 24. April 1970 - IV C 18.68 -, zit. nach juris; Beschluss v. 22. Juli 1988 - 5 B 115.88 -, zit. nach juris), begründet seine sachliche Zuständigkeit keinen besonderen Rechtsweg, auf den im Ergebnis des hiesigen Verfahrens verwiesen werden könnte.
  • VG Trier, 30.10.2018 - 1 K 12671/17

    Flüchtlingsrecht; Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts Trier in Asylsachen;

    Ausnahmegerichte im verfassungsrechtlichen Sinne sind nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Gerichte, die in willkürlicher Abweichung von der gesetzlichen Zuständigkeit besonders gebildet und zur Entscheidung einzelner konkreter oder individuell bestimmter Fälle berufen sind (vgl. BVerfG, Urteil vom 17.12.1953 - 1 BvR 335/51 -, juris Rn. 34; BVerfG, Beschluss vom 10.06.1958 - 2 BvF 1/56 -, juris Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 17.11.1959 - 1 BvR 88/56 u.a. -, juris Rn. 41; BVerfG, Kammerbeschluss vom 16.12.1991 - 2 BvR 1728/91 -, juris Rn. 7; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 22.07.1988 - 5 B 115/88 -, juris Rn. 3).
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